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GEG · Austauschpflicht

Ab wann ist der Austausch alter Heizungen Pflicht und was gilt für Ihren Kessel?

Eine pauschale Austauschpflicht für alle Heizungen gibt es nicht. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet vor allem zum Austausch von über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkesseln. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Regelung ausgenommen. Entscheidend sind die Technik und das Baujahr Ihres Kessels, das auf dem Typenschild vermerkt ist.

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DIE 30-JAHRES-REGEL

Heizkessel, die mit einer konstanten, hohen Vorlauftemperatur arbeiten und vor 1996 installiert wurden, müssen meist außer Betrieb genommen werden. Das Typenschild ist entscheidend, nicht das Datum auf der Rechnung. Ihr Schornsteinfeger prüft dies bei der Feuerstättenschau.

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AUSNAHMEN FÜR EIGENTÜMER

Bewohnen Sie Ihr Eigenheim (mit max. zwei Wohnungen) bereits seit vor dem 1. Februar 2002 selbst, sind Sie von der Austauschpflicht befreit. Die Pflicht wird erst bei einem Eigentümerwechsel für den neuen Besitzer relevant.

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NIEDERTEMPERATUR & BRENNWERT

Moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der 30-Jahres-Regel ausgenommen, da sie effizienter arbeiten. Hier ist ein Austausch oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, solange die Anlage funktionsfähig ist.

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NEUE REGELN SEIT 2024

Für Neubauten gilt: Jede neue Heizung muss 65 % erneuerbare Energie nutzen. Im Bestand greift diese Regel, sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin dürfen auch neue Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind.